Die Antworten auf die folgenden Fragen stammen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Walliser Fischerei.
Fischerinnen und Fischer ab erfülltem 13. Altersjahr dürfen selbst fischen. Vor dem erfülltem 13. Altersjahr darf ein Kind, mit seiner eigenen Angelrute, unter Aufsicht eines Patentinhabers fischen, wobei die Fänge letzterem angerechnet werden. Dieser darf jedoch nur von einem einzigen Kind begleitet sein, sofern er nicht dessen Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.
Wer ein Patent mit einer Gültigkeit von mehr als einem Monat lösen will, muss einen Kurs für den Sachkundenachweis-Fischerei besuchen. Der WKSFV empfiehlt allen Fischerinnen und Fischern, auch denen die Kurzzeitpatente lösen, den Besuch eines Fliegenfischerkurses oder eines Jung- und Neufischerkurses.
Wer in einem öffentlichen Gewässer fischen will, braucht ein Fischereipatent. Für Fischereipatente von einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat muss zum Bezug ein Sachkundenachweis SaNa erbracht werden.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kanalpatenten und Patenten für die übrigen Gewässer. Kanalpatente werden vom WKSFV verkauft, alle anderen Patente vom Kanton. Wer öfters fischen geht, nimmt am besten das Jahrespatent und schliesst sich einem Fischerverein an.
Wer Mitglied in einer Sektion (Fischerverein) des WKSFV ist, muss den oben erwähnten Zusatzbetrag für Nichtmitglieder einer Sektion nicht bezahlen. Um Mitglied einer Sektion zu werden, muss man sich beim Präsidenten der Sektion anmelden und den Jahresbeitrag (üblicherweise CHF 60) bezahlen. So spart man Geld und hat erst noch den Vorteil, dass man an Vereinsanlässen teilnehmen kann.
Jahres-, Halbjahres- und Monatspatente können nur bei der Kantonalen Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bezogen werden. Zweitages- und Tagespatente können bei den Verkaufsstellen des WKSFV oder online bezogen werden.
Die Zeiträume während denen gefischt werden darf, sind für jedes Gewässer vorgegeben. Für jeden Monat an dem gefischt werden darf, sind die erlaubten Tageszeiten zum Fischen angegeben. Die obere Rhone, die Bäche und die Kanäle kennen Schontage, an denen nicht gefischt werden darf. Zeiträume, Tageszeiten und Schontage sind in der folgenden Grafik für jedes Gewässer aufgeführt.
Folgende Tabelle zeigt, von welcher Fischart wie viele Fische maximal pro Tag gefangen werden dürfen und welches Mindestfangmass die Fische haben müssen. Fische, welche das Mindestfangmass nicht erreichen, müssen schonend zurückgesetzt werden.
Wer mit nur einem Angelhaken ohne Widerhaken, mit einer minimalen Öffnungsweite des Hakens von 8 Millimetern (für die Fliegenfischerei nicht bindend) und ohne Lebendköder fischt, macht bestimmt nichts falsch und fängt Fische. Diese einfache Regel gilt für alle Gewässer.
Für den Genfersee gelten andere Bestimmungen als für die übrigen Seen. Unter folgendem Link sind sie zusammengefasst.